Ordnungsangelegenheiten
Die Abteilung Ordnungsangelegenheiten im Amt für Bürgerdienste und öffentliche Ordnung steht in allen Belangen rund um das Thema Verkehr und Parken zur Seite. Und auch die Wahrung der öffentlichen Ordnung liegt in den Aufgaben dieses Amtsbereiches. Die folgenden Unterpunkte informieren über alle Aufgaben und Leistungen dieser Abteilung.
Allgemeines
Öffentliche Veranstaltungen werfen für die Verantwortlichen oft eine ganze Reihe von Fragen auf, sei es im Zusammenhang mit notwendigen Genehmigungen, der Umsetzung erteilter Auflagen, der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes oder dem Umgang mit Störern. Eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Ihnen und den zuständigen Behörden kann zu einem reibungslosen Ablauf Ihrer Veranstaltung beitragen und Sie vor Schaden bewahren. Mit diesen Hinweisen wollen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Punkte und Bestimmungen im Zusammenhang mir Ihrer Veranstaltung geben.
Zusätzlich kann diese Informationsbroschüre den verantwortlichen Personen einen Überblick über die wichtigsten behördlichen Anträge und außerbehördlichen Erfordernisse sowie allgemeinen Informationen verschaffen, die für die Durchführung von Veranstaltungen notwendig sind. Für einen ersten Überblick sind die wichtigsten Informationen der Broschüre zusätzlich in einem übersichtlichen Flyer zusammengefasst.
Öffentliche Veranstaltungen, die behördliche Maßnahmen oder einer Genehmigung bedürfen sind z.B.:
- jegliche Nutzung des öffentlichen Straßenraums im Rahmen einer Veranstaltung
- Konzerte
- Dorf- und Vereinsfeste
- Sondermärkte
- Fliegende Bauten
- Offene Feuer
- Erlaubnis zum Abschuss von Feuerwerkskörpern
- Werbung/ Plakatierung
und sind vor dem Ereignis bei den jeweils zuständigen Behörden zu beantragen.
Grundsätzlich muss jede öffentliche Veranstaltung beim Ordnungsamt angezeigt werden.
Die Anzeige erfolgt mittels Veranstaltungsanzeige welche beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung Ilmenau rechtzeitig, spätestens jedoch 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung einzureichen ist.
Handelt es sich bei den Veranstaltungen um eine motorsportliche Veranstaltung, eine Veranstaltung mit mehr als eintausend Besuchern oder erfolgt die Einreichung der Veranstaltungsanzeige unter eine Woche vor Beginn, dann ist die Veranstaltung erlaubnis- und kostenpflichtig.
Weitere Anträge können im Rahmen einer Veranstaltung erforderlich sein.
- Bei Verkauf von Speisen und Getränken an Ort und Stelle mit Gewinnerzielungsabsicht durch z. B. Privatpersonen bzw. Vereine
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung im Reisegewerbe (Ausschankgenehmigung)
- Bei Nutzung von städtischen Stromeinrichtungen
- Anfrage zur Stromnutzung (Formlos)
- Bei Nutzung von öffentlichem Verkehrsflächen (Straßen, Gehwege, Fußgängerzone)
- Straßenverkehrsrechtliche Genehmigung bzw. Sondernutzung diverser öffentlicher Flächen
- Bei Nutzung von öffentlichen Grünanlagen
- Antrag für Erlaubnis zur Nutzung öffentlicher Grünanlagen (Formlos)
- Bei Veranstaltungen, welche bis nach 22.00 Uhr dauern
- Bei Veranstaltungen mit Marktcharakter zur Erreichung von Marktprivilegien
- Antrag auf Marktfestsetzung bei Veranstaltungen mit Marktcharakter zur Erreichung von Marktprivilegien
- Antrag auf Marktfestsetzung bei Veranstaltungen mit Marktcharakter zur Erreichung von Marktprivilegien
Haus- und Haftungsrecht
Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung zuständig und verantwortlich.
Das gilt für die Einhaltung
- der Haus- und Saalordnungen
- sanitär- und verkehrstechnische Maßnahmen
- sowie der Gewaltpräventions- und der Jugendschutzauflagen.
Der Veranstalter oder ein von ihm Beauftragter muss während der Veranstaltung ständig vor Ort als Ansprechpartner erreichbar sein.
Der Veranstalter ist für den notwendigen Brandschutz und für die Bereitstellung der notwendigen Löschtechnik (z.B. Feuerlöscher) verantwortlich.
Für die jeweilige Veranstaltung sind ausreichend Parkflächen einzuplanen. Rettungswege sind unbedingt freizuhalten. Der Veranstalter kann zivilrechtlich für aufkommende Schäden in Anspruch genommen werden, z.B. für Schäden, die durch unsachgemäße Organisation entstehen oder fahrlässiges Handeln des eigenen Personals verursacht werden.
Der Abschluss einer umfassenden Haftpflichtversicherung liegt in der Verantwortung des Veranstalters und ist unbedingt zu empfehlen.
Polizei / Sanitätsdienst / Notarzt / Feuerwehr / Sicherheitsdienst
Dem Veranstalter wird geraten, rechtzeitig mit den Rettungs- und Einsatzkräften in Kontakt zu treten, da es nötig sein kann, entsprechend der Größe der Veranstaltung einen Rettungs-, Evakuierungs- und Einsatzplan erstellen zu müssen.
Diese Erarbeitung ist meist zeitaufwendig und bedarf längerfristiger Vorbereitungszeit.
Sofern Sie einen Sicherheitsdienst beauftragen, sollte dieser über eine Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes gemäß § 34a GewO verfügen.
Sicherheit und Ordnung (Ordnung, Sauberkeit, Lärm)
Der Veranstalter ist für die Sauberkeit auch im Umfeld des Veranstaltungsortes zuständig, z.B.:
- Aufstellen von Papierkörben und Abfallbehältern
- Sicherstellung der Abfallentsorgung
- Ein gefahrenloser Zu- und Abgang zur und von der Veranstaltung muss gewährleistet werden (ggf. Beleuchtung der Wege, Streupflicht bei Glätte).
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass Besucher der Veranstaltung durch ihr Verhalten nicht Anlieger und Anwohner um das Veranstaltungsgelände herum, durch unzumutbaren Lärm, Vandalismus und Unrat belästigt werden.
Das Gebot der Rücksichtnahme ist zu beachten! Die Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes sind einzuhalten. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Immissionsschutzbehörde im Landratsamt des Ilm-Kreises.
Die Bestimmungen über den Schutz Jugendlicher (JuSchG) vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in der derzeit gültigen Fassung sind unbedingt einzuhalten.
Nichtraucherschutzgesetz
Die Bestimmungen zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (ThürNRSchutzG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S 257) in der derzeit gültigen Fassung sind zwingend einzuhalten.
Rechtsgrundlagen
- Ordnungsbehördengesetz (OBG)
- Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Ilmenau (Stadtordnung)
- Sondernutzungssatzung der Stadt Ilmenau/ Sondernutzungssatzungen der Ortsteile
- Gewerbeordnung (GewO)
- Thüringer Nichtraucherschutzgesetz (ThürNRSchutzG)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Hinweise nicht vollständig sind. Für die von Ihnen angezeigte Veranstaltung/Vergnügung können weitere Rechtsvorschriften wie z.B. das Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG), die Thüringer Bauordnung (ThürBO), Arbeitsschutzbestimmungen usw. einschlägig sein. Als Veranstalter haben Sie die Pflicht, sich über weitere, zweckdienliche Rechtsvorschriften selbstständig zu informieren.
Allgemeines
Das Anbringen von Plakaten und anderen Werbeanschlägen ohne die Erlaubnis des Ordnungsamtes der Stadt Ilmenau ist unzulässig.
Plakate und andere Werbeanschläge dürfen nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich durch die Stadt Ilmenau und deren vertragliche Partner zugelassen ist. Zudem sind Plakate mit den von der Stadt Ilmenau ausgegebenen Aufklebern zu versehen.
Gebühren
Gebühren werden entsprechend des beantragten Umfangs der Plakatierung erhoben.
Formulare
Antrag zum Anbringen von Werbebannern
Rechtsgrundlagen
Allgemeines
Tiere sind so zu halten, dass Menschen und Sachen nicht gefährdet oder belästigt werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.
Der Halter eines Hundes oder eines gefährlichen Tieres im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürTierGefG ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das Tier verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Der Halter eines Hundes ist im Weiteren dazu verpflichtet, den Hund auf seine Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen und die Kennzeichnung der Stadtverwaltung Ilmenau anzuzeigen
In großen Teilen des Einzugsgebietes der Stadt Ilmenau gilt außerhalb von befriedetem Besitztum ein Leinenzwang.
Wer ein gefährliches Tier oder einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 ThürTierGefG halten will, bedarf hierzu der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mittels Antrag bei der Stadt Ilmenau beantragt werden.
Benötigte Unterlagen
- Anzeige zur Hundehaltung;
- Bescheinigung nach § 113 Abs. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Hundehalter;
- EU-Heimtierausweis oder tierärztliche Bescheinigung als Nachweis von Kennzeichnung, Rasse, Wurfdatum, Geschlecht und Aussehen des Hundes
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (bei gefährlichen Tieren)
- Anzeigen in schriftlicher oder mündlicher Form wegen Belästigung/Gefährdung/Schädigung von Menschen, Tieren oder Sachen durch Hunde
Gebühren
- Anzeige zur Hundehaltung ist kostenfrei
- Erlaubnisverfahren: entsprechend des Arbeitszeitaufwandes
Beißvorfälle
Sofern es im Einzugsgebiet der Stadt Ilmenau zu einem Beißvorfall mit einem Hund gekommen ist, sollte umgehend das Ordnungsamt der Stadt Ilmenau informiert werden.
Hierbei ist es ohne Belang, ob der Hund einen Menschen, einen anderen Hund oder ein Tier gebissen, verletzt oder sogar getötet hat. Die Sachverhalte werden einzeln geprüft und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen eingeleitet.
Hundekot
Durch Kot von Tieren dürfen Straßen, öffentliche Anlagen, öffentliche Parks und Grünanlagen der Stadt Ilmenau nicht verunreinigt werden. Hundehalter sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen von Ihren Hunden verpflichtet. Hundehalter, die die Hinterlassenschaften Ihrer Hunde nicht beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen oder gegen die Leinenpflicht verstoßen, können angezeigt werden. Das Ordnungsamt der Stadt Ilmenau kann die Ordnungswidrigkeiten entsprechend ahnden.
Für die Anzeigebearbeitung und Einleitung der entsprechenden Maßnahmen ist es hilfreich, Angaben zum Verursacher mitzuteilen und sich bereit zu erklären, als Zeuge aufzutreten. Sofern der Vorfall mit Bildern dokumentiert werden kann, wäre das für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit hilfreich.
Nutztiere
Sofern die Haltung von Nutztieren wie Rindern, Schafen, Ziegen, Hühnern, Enten u. A. beabsichtigt wird, ist das zuständige Veterinäramt beim Landratsamt des Ilm-Kreises zu informieren.
Formulare
Änderungsanzeige zur Hundehaltung
Rechtsgrundlagen
- Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)
- Thüringer Verordnung über die Art und Weise der Kennzeichnung von Hunden und über die Verwendung der Daten von Haltern und Hunden (ThürChipVO)
- § 12 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Ilmenau
Allgemeines
Wer den Fischfang ausüben möchte, benötigt hierfür einen Fischereischein. Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist die Behörde in welcher der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
Für die Beantragung oder Verlängerung eines Fischereischeines ist ein entsprechend ausgefülltes Antragsformular einzureichen.
Bei Erstbeantragung eines Fischereischeines ist, neben dem Antragsformular, auch der Nachweis der Fischereiprüfung und ein aktuelles Passbild vorzulegen.
Gebühren
Leistung |
Gebühr |
Jugendfischereischein |
12,00 € |
Vierteljahres Fischereischein |
25,00 € |
Jahresfischereischein |
18,00 € |
5-Jahres Fischereischein |
45,00 € |
10-Jahres Fischereichschein |
70,00 € |
Lebenslänglicher Fischereischein |
245,00 € |
Ausstellung einer Zweitschrift |
8,00 € |
Formulare
Rechtsgrundlagen
- §§ 26 ff. Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Allgemeines
Das Anlegen und Unterhalten von Traditions- und Brauchtumsfeuern oder anderen offenen Feuern im Freien ist nicht erlaubt.
Feuerschalen und Feuerkörbe bis zu einem maximalen Durchmesser von einem Meter sind erlaubt, sofern ausschließlich naturbelassenes, trockenes, abgelagertes und unbehandeltes Holz verbrannt wird. Das Anzünden mittels Benzin und Öl ist nicht zulässig. Entsprechende Löschmittel sind in ausreichender Menge und in greifbarer Nähe bereitzustellen.
Auf schriftlichen Antrag kann die Stadtverwaltung Ilmenau auch Traditions- und Brauchtumsfeuer zulassen.
Das Abbrennen von Feuerwerk mittels Pyrotechnik der Kategorie II (Böller und Raketen) ist in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. eines jeden Jahres grundsätzlich verboten. Sofern Sie ein Feuerwerk vom 02.01 bis 30.12. als Kleinfeuerwerk mit Feuerwerkskörpern der Kategorie II abbrennen wollen, müssen Sie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Für die Bearbeitung dieses Antrages ist das:
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)
Abteilung Gesundheitlicher und Technischer
Verbraucherschutz - Dezernat 21
Linderbacher Weg 30
99099 Erfurt
Tel.: 0361 57-3831000
Fax: 0361 57-3831062
E-Mail: feuerwerk@tlv.thueringen.de
zuständig.
Formulare
Antrag auf Zustimmung zum Abbrennen eines Traditions- und Brauchtumsfeuers
Rechtsgrundlagen
Besondere Regelung zum Abbrennen von Pyrotechnik im Stadtpark
Das Abbrennen von Pyrotechnik zur Veranstaltung von Feuerwerken im Stadtpark ist grundsätzlich nur in Verbindung mit einer Veranstaltung in der Festhalle Ilmenau möglich. Die Stadt Ilmenau gestattet pro Kalenderjahr bis zu neun Feuerwerke, jedoch nicht mehr als 1 pro Kalendermonat. Die Auswahlentscheidung richtet sich danach, ob ein öffentliches Interesse vorliegt, sie öffentlich zugänglich sind oder einem herausgehobenen Anlass dienen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Anwohner der unmittelbar angrenzenden Wohnbereiche (Naumannstr. 11-15, Goetheallee 12-36 und 11-55) 14 Tage vor dem Feuerwerk per Wurfzettel zu informieren.
Näheres regelt der Nutzungsvertrag mit der Festhalle Ilmenau.
Allgemeines
Wenn Sie eine verlorene Sache gefunden haben und mangels Hinweise nicht an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben können, zeigen Sie den Fund bitte unverzüglich im Fundbüro der Stadt Ilmenau an (§ 965 BGB). Es sei denn, es handelt sich um einen Gegenstand, der nicht mehr als 10,00 € an Veräußerungswert hat, da sogenannte Bagatellfunde nicht anzeige- bzw. abgabepflichtig sind.
Für im Einzugsgebiet der Stadt Ilmenau aufgefundene Sachen ist das Fundbüro des Ordnungsamtes der Stadt Ilmenau zuständig.
Kann die Sache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (6 Monate ab Anzeigedatum gemäß § 973 BGB) dem Eigentümer nicht wieder zurückgegeben werden, können Sie das Eigentum an der Sache für sich beanspruchen und vom Fundbüro wieder abholen. Sie werden grundsätzlich nach Ablauf der Frist über die Möglichkeit der Abholung informiert.
Verzichten Sie entweder von vorn herein oder durch Nichtabholung auf das erworbene Eigentum, geht dieses Recht auf die Stadt Stadt Ilmenau über (§ 976 BGB). Sofern die Sache noch gebrauchsfähig ist, wird Sie dann gemäß § 979 BGB versteigert.
Haben Sie etwas verloren?
Fundsachen online suchen: www.e-fund.eu
Formulare
Haben Sie Gegenstände verloren oder gefunden? Dann können Sie uns dies anzeigen:
Hinweis zu verlorenen Ausweisdokumente
Für verlorene Ausweisdokumente ist ein persönliches Erscheinen im Gewerbe- und Einwohnermeldewesen der Stadt Ilmenau notwendig, um einerseits den Verlust anzuzeigen und andererseits neue Dokumente zu beantragen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Fahrzeuge die abgemeldet wurden oder nicht straßenverkehrsrechtlich zugelassen sind, müssen auf privaten Grund und Boden abgestellt werden. Abgemeldete Fahrzeuge auf öffentlichen Grund und Boden stellen eine gebührenpflichtige Sondernutzung dar und werden von der Stadt Ilmenau kostenpflichtig abgeschleppt und gegebenenfalls verwertet oder verschrottet. Entsprechende Fahrzeuge können dem Ordnungsamt der Stadt Ilmenau angezeigt werden.
Allgemeines
Jedermann hat auch außerhalb der gesetzlichen Nachtruhe und der Ruhezeiten durch rücksichtsvolles Verhalten dafür Sorge zu tragen und sich so zu verhalten, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht mehr als nach dem Umständen unvermeidbar durch Lärm und Geräusche gefährdet oder belästigt werden.
Die gesetzliche Nachtruhe ist von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Verstöße gegen die Nachtruhe können der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Für den Schutz der Nachtruhe gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz
Die Stadt Ilmenau hat zudem Mittags- und Abendruhezeiten gesondert geregelt. Danach sind von Montag bis Samstag von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr Tätigkeiten verboten, welche die Ruhe unbeteiligter Personen stören.
Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen auch außerhalb der Ruhezeiten nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, das unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
Rechtsgrundlagen
- § 14 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Ilmenau
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Vierte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm -
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
Allgemeines
Nachbarschaftsstreitigkeiten sind grundsätzlich keine Aufgaben für das Ordnungsamt, da sie überwiegend auf privatrechtlicher Grundlage beruhen.
Die wichtigsten Fragen für ein vernünftiges Miteinander klärt das Thüringer Nachbarschaftsgesetz.
Broschüre Nachbarrecht in Thüringen
Schiedsstelle
Sollte eine gütliche Einigung mit dem Nachbarn nicht möglich sein, besteht vor dem Gang zum Anwalt noch die Option, die Schiedsstelle einzuschalten. Diese versucht, zwischen den beiden Parteien eine außergerichtliche Einigung zu erwirken.
Die Dienstagssprechstunden der städtischen Schiedsstellen finden regulär ab 17:00 Uhr statt. Soweit Fragen an eine Schiedsperson für ein Tätigwerden zu einem Schlichtungsversuch bestehen, können Bürgerinnen und Bürger auch über die folgende E-Mail-Adresse anfragen: justiziar@ilmenau.de.
Besetzung
- Schiedsstelle 1: Herr Dr. Alexander Müller
- Schiedsstelle 2: Frau Dr. Sabine Trott
- Vertretung: Frau Sabine Heusing
Rechtsgrundlagen
- Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Hinweis
Öffentlich-rechtliche nachbarschützende Vorschriften, wie z.B. der baurechtliche Drittschutz (siehe Informationen für Bauherren - Widerspruchsverfahren), bleiben hiervon unberührt.
Allgemeines
Die Abfallwirtschaft des Ilm-Kreises berät Sie in allen Belangen rund um die Themen Abfallvermeidung und –verwertung sowie umweltgerechte Beseitigung. Dort können Sie auch Ihre Sperrmüllabholung beantragen.
Sofern Ihnen wilde Müllablagerungen auffallen, können Sie diese der unteren Abfallbehörde im Landratsamt oder unserem Sport- und Betriebsamt melden.
Containerstellplätze
Die Containerstellplätze werden regelmäßig von den zuständigen Trägern gelehrt. Sollten die Container voll sein, stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn Sie Dinge daneben ablegen. Versuchen Sie es einfach an einem anderen Tag erneut oder suchen Sie einen anderen Containerstellplatz auf. Das Einwerfen von Hausmüll oder anderen nicht für die Tonne vorgesehenen Gegenständen stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar und wird zur Anzeige gebracht.
Hausmüll
Die Abfallbehälter sind grundsätzlich nur auf dem eigenen Grundstück abzustellen. Zum Zwecke der Abholung sind die Abfallbehälter am Abholtag bis 06:00 Uhr im öffenltichen Bereich bereitzustellen.
Allgemeines
Das Zurückschneiden von Bäumen ist ohne Genehmigung nur in der Zeit von Oktober bis Februar möglich. Pflegeschnitte hingegen sind ganzjährig gestattet.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, informieren Sie sich bitte zuvor beim Sport- und Betriebsamt der Stadt Ilmenau. Bäume ohne Genehmigung zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern oder Maßnahmen vorzunehmen, die zum Absterben der Bäume führen, sind verboten.
Überhänge von Bäumen und anderen Anpflanzungen sind über Gehwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m und über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m zu entfernen.
Jeder Grundstückeigentümer ist selbst für die Pflege seiner Bäume zuständig und trägt die Verkehrssicherungspflicht.
Formulare
Rechtsgrundlagen