Rathaus und Amtshaus im Winter
© Stadtverwaltung Ilmenau, Andreas Hartmann

Deutsche im Ausland

Hinweis: Deutsche, die sich nur vorübergehend – zum Beispiel während eines längeren Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

Deutsche im Ausland ohne gemeldeten Wohnsitz in Deutschland („Auslandsdeutsche")

Sie waren einmal mit Hauptwohnsitz in Ilmenau gemeldet, leben aber jetzt im Ausland und haben keinen Wohnsitz in Deutschland mehr? Dann können Sie auch an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag teilnehmen, müssen aber folgendes beachten:

  • Sie haben nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und

  • dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz).

  • Dann können Sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der letzten deutsche Meldegemeinde (in diesem Fall der Stadt Ilmenau) stellen.

    Hinweise dazu und auch das entsprechende Formular finden Sie auf der Seite der Bundeswahlleiterin:

    https://www.bundeswahlleiterin.de/mitteilungen/bundestagswahlen/2025/20241108_mitteilung_AD.html

  • Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch oder als Scan bzw. Foto per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an folgende Adressen senden:

  • Stadtverwaltung Ilmenau
    Wahlbüro
    Am Markt 7
    98693 Ilmenau
    GERMANY                       oder an

  • wahlen@ilmenau.de

Die Briefwahlunterlagen (mit Wahlschein und Stimmzettel) werden Ihnen zugeschickt, sobald diese zur Verfügung stehen. Mit dem Wahlschein können Sie dann auch - sofern Sie sich am Wahltag in Ihrem Wahlkreis befinden (für Ilmenau ist das der Wahlkreis 191 Gotha – Ilm-Kreis) in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises Ihre Stimme abgeben (siehe § 14 (3) Bundeswahlgesetz).

Wir empfehlen, den Antrag möglichst frühzeitig an uns zu senden. Dies kann auch jetzt schon erfolgen.

Eine weitere Regelung gilt für Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben oder bei denen dieser Aufenthalt länger als 25 Jahre zurück liegt. Informationen sowie ein entsprechendes Antragsformular gibt es ebenfalls auf der Seite der Bundeswahlleiterin (Fall 2).