Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform in der Stadt Ilmenau
Im Hinblick auf die anstehende Grundsteuerreform und die vielen Fragen, die sich rund um die Grundsteuer ergeben, haben wir einige der meist gestellten Fragen und Probleme im Folgenden dargestellt:
Bei der Grundsteuer wird der Grundbesitz besteuert, einschließlich der Gebäude, sowie die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Die Grundsteuer wird von den Eigentürmern gezahlt, ohne deren persönliche wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen.
Grundsteuer A: das „A“ steht für „agrarisch“ und gilt für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke.
Grundsteuer B: das „B“ steht für „baulich“ und wird bei bebauten und unbebauten gewerblichen und privaten Grundstücken angewendet.
Die Grundsteuer ist eine wichtige kommunale Steuer und eine der größten Einnahmequellen der Stadt Ilmenau.
Mit ihrer Hilfe wird die kommunale Infrastruktur finanziert: z. B. der Bau und die Unterhaltung von Straßen, Radwegen, Sportanlagen, Kindertageseinrichtungen, Bibliotheken und vielem mehr.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit den bisher geregelten Einheitswerten gegen das Grundgesetz verstößt. Die derzeitige Bewertung beruht auf Grundstückswerten von 1964 (alte Bundesländer) und 1935 (neue Bundesländer) und spiegelt damit die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks nicht wieder. Das bedeutet, dass es gegenwärtig zu steuerlichen Ungleichbehandlungen kommt, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Grundgesetz für die Zukunft nicht mehr vereinbar sind.
Der Gesetzgeber hat deshalb im § 266 Bewertungsgesetz geregelt, dass die Einheitswerte, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrages und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Das bedeutet, dass für den Eigentümer auf dieser Grundlage keine Zahlungsverpflichtung mehr besteht.
Die Reform der Grundsteuer ist bundeseinheitlich geregelt. Der Bund hat ein Bundesmodell entwickelt. Für die Umsetzung ist jedoch jedes Bundesland selbst verantwortlich. Thüringen wendet das sog. Bundesmodell an. Es gibt neben diesem Modell noch abweichende Ländermodelle. Somit ist die Grundsteuer zwischen den Bundesländern nicht vergleichbar.
Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt schrittweise:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Der Wert eines Grundstückes wird in verschiedenen Verfahren, abhängig von der Art des Grundstückes ermittelt.
Dabei spielen unterschiedliche Faktoren wie Bodenrichtwert, Alter des Gebäudes, Grundstücksfläche und Wohnfläche eine Rolle.
Grundlage für die Berechnungen sind die Erklärungen der Steuerpflichtigen.
Die Finanzämter setzen daraus einen Grundsteuermessbetrag fest und teilen diesen den Gemeinden mit.
Auf Grundlage des Grundsteuermessbescheides berechnet die Gemeinde die Grundsteuer und teilt diese den Steuerpflichtigen mittels des Grundsteuerbescheides mit:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Der Grundsteuerbescheid wird dem Eigentümer gegenüber bekannt gegeben und verpflichtet zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde.
Das Finanzamt hat für eine Vielzahl an Eigentümern bereits Grundsteuermessbescheide erstellt und diese der Stadt Ilmenau zur Verfügung gestellt.
Die Stadt Ilmenau erstellt aus diesen die Grundsteuerbescheide für die Pflichtigen.
Die Bescheide gehen den Eigentümern im Laufe des Jahres 2025 zu.
Wichtig ist, dass erst nach Erhalt eines neuen Grundsteuerbescheides die Grundsteuer zu den angegebenen Fälligkeiten gezahlt werden darf.
Bitte löschen Sie deshalb ihre Daueraufträge, damit keine Zahlungen getätigt werden, die auf einer nicht mehr aktuellen Rechtsgrundlage beruhen.
Die neue Grundsteuer ist, wie bisher auch, entsprechend der im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Fälligkeit zu zahlen.
Für die Steuerpflichtigen, die der Stadt Ilmenau ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Grundsteuer erteilt haben, gilt dieses weiter.
Da die Grundsteuer im Jahr 2025 nicht bei allen Steuerpflichtigen zu den bekannten Fälligkeiten 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eingezogen werden kann, wird die Grundsteuer zu den auf dem neuen Grundsteuerbescheid angegebenen Fälligkeiten eingezogen.
Wie sich die Grundsteuerbeträge der einzelnen Steuerpflichtigen verändern werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantworten. Einige Grundstückseigentümer werden eine höhere und andere eine niedrigere Grundsteuer zahlen müssen. Die Stadt Ilmenau ist bestrebt, das Gesamtaufkommen der Grundsteuer insgesamt konstant zu halten.
Ein Widerspruch gegen einen Grundsteuerbescheid hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.
Ein Widerspruch entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden wird künftig das Gebäude und der dazugehörende Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Die Erklärung gegenüber dem Finanzamt für die neue Grundsteuer ist in diesen Fällen vom Eigentümer des Grund und Bodens abzugeben.
Der (wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes hat bei der Erstellung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes mitzuwirken und dabei insbesondere Informationen, die das Gebäude betreffen weiterzugeben.
Im neuen Grundsteuerrecht wird das Gebäude und der dazugehörende Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Für diese wirtschaftliche Einheit ist nur eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben.
Erklärungspflichtig ist hierbei aber der Erbbauberechtigte unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten.